Allgemeine Einkaufsbedingungen (EKB) – B2B
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich
- Vertragsschluss
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Liefer- und Versandbedingungen
- Lieferzeit und Lieferverzug
- Verfügungsberechtigung, Produktsicherheit, Freistellung
- Eigentumsvorbehalt und Verarbeitung
- Mängelhaftung
- Unternehmerregress
- Verjährung
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
1) Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „EKB“) der Neuberger Präzision GmbH (nachfolgend „Käufer“), gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren, die ein Unternehmer (nachfolgend „Lieferant“) mit dem Käufer hinsichtlich der vom Lieferanten dem Käufer zum Verkauf angebotenen Waren abschließt.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Käufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen und bleiben hiervon unberührt.
1.4 Unternehmer im Sinne dieser EKB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2) Vertragsschluss
2.1 Sofern sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt, kommt der Vertrag zwischen Käufer und Lieferant wie folgt zustande:
Der Käufer kann telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder ggf. per Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Lieferanten richten. Der Lieferant lässt dem Käufer auf dessen Anfrage hin per E-Mail, Fax oder Brief, ein verbindliches Angebot zum Verkauf der vom Käufer zuvor ausgewählten Ware aus dem Warensortiment des Lieferanten zukommen. Dieses Angebot kann der Käufer durch eine gegenüber dem Lieferanten abzugebende Annahmeerklärung per Fax, E-Mail oder Brief oder durch Zahlung des vom Lieferanten angebotenen Kaufpreises innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Zugang des Angebots annehmen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Für die Annahme durch Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs beim Lieferanten maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Sitz des Käufers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nimmt der Käufer das Angebot des Lieferanten innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots.
2.2 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Lieferanten, seine Pflichten gegenüber dem Käufer zu erfüllen, kann der Käufer bestehende Austauschverträge mit dem Lieferanten durch Rücktritt fristlos beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Lieferanten. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Lieferant wird den Käufer frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
3) Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus dem Angebot des Lieferanten nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten.
3.2 Sofern sich aus dem Angebot des Lieferanten nichts anderes ergibt, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
3.3 Die Zahlungsmöglichkeiten werden dem Käufer im Angebot des Lieferanten mitgeteilt und sind für den Lieferanten bindend, sofern sich evtl. Zahlungsbeschränkungen nicht unmittelbar aus dem Angebot des Lieferanten ergeben.
3.4 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe von Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale im Original an den Käufer zu übermitteln.
3.5 Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Käufers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem Kreditinstitut des Käufers eingeht. Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Kreditinstitute hat der Käufer nicht zu vertreten. Die Zahlung des Käufers erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
3.6 Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 (fünf) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs des Käufers gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
4) Liefer- und Versandbedingungen
4.1 Sofern nichts anders vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren auf dem Versandweg an die vom Käufer angegebene Lieferanschrift.
4.2 Auf evtl. Lieferbeschränkungen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn diese aus seinem Angebot bereits eindeutig hervorgingen und der Käufer diesen nicht widersprochen hat.
4.3 Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn der Käufer diesen zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist der Lieferant berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht mit der Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über. Schuldet der Lieferant die Aufstellung und Montage, geht die Gefahr mit der Beendigung der Aufstellungs- und Montagearbeiten und der Übergabe an den Käufer über.
4.5 Bei Selbstabholung teilt der Lieferant dem Käufer zunächst mit, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt dieser Mitteilung kann der Käufer die Ware nach Absprache mit dem Lieferanten abholen. In diesem Fall werden dem Käufer keine Versandkosten berechnet.
5) Lieferzeit und Lieferverzug
5.1 Die im Angebot des Lieferanten angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können.
5.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften.
6) Verfügungsberechtigung, Produktsicherheit, Freistellung
6.1 Der Lieferant sichert zu, über die Berechtigung zu verfügen, dem Käufer die Ware im vertraglich vereinbarten Zustand zu verkaufen und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Lieferant sichert ferner zu, dass die Ware frei von jeglichen Rechten Dritter ist.
6.2 Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit, insbesondere des Produktsicherheitsgesetzes, verpflichtet und sichert zu, dass die Ware die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
6.3 Der Lieferant stellt den Käufer von allen berechtigten Forderungen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einer Verletzung von deren Rechten in Bezug auf die dem Käufer gelieferte Ware geltend gemacht werden. Der Lieferant übernimmt hierbei auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Lieferant nicht zu vertreten ist. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Käufer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
7) Eigentumsvorbehalt und Verarbeitung
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Übereignung mit Übergabe der Ware an den Käufer unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises. Nimmt der Käufer gleichwohl im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der vollständigen Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
7.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Gegenständen des Käufers durch den Lieferanten wird für den Käufer vorgenommen. Der Käufer wird im Verhältnis des Wertes seiner Gegenstände zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Gegenstände hergestellten Erzeugnissen.
8) Mängelhaftung
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und/oder Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Im Rahmen der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB gilt die Rüge (Mängelanzeige) des Käufers als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.
8.3 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung (nach Wahl des Käufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung) innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen (Ersatzvornahme). Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung. Hierüber wird der Käufer den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vor Einleitung entsprechender Maßnahmen, in Kenntnis setzen.
8.4 Erfüllt der Lieferant seine Verpflichtung zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend darauf berufen, die Ersatzlieferung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen.
9) Unternehmerregress
9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche gemäß §§ 445a, 445b BGB stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers gemäß § 439 Abs. 1 BGB bleibt hiervon unberührt.
9.2 Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer ihm gegenüber geltend gemachten Mangelanspruch anerkennt oder erfüllt, wird er dem Lieferanten unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
10) Verjährung
Die Ansprüche des Käufers verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
11) Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.
12) Gerichtsstand
Handelt der Lieferant als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Käufers. Der Käufer ist jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Lieferanten anzurufen.